Für Außenstehende ist nicht ohne weiteres zu erkennen, wer den Erblasser beerbt hat und damit in dessen Rechte und Pflichten eingetreten ist. Dem Nachweis des Erbrechts gegenüber Dritten dient der Erbschein, der auf Antrag eines Erben oder Miterben vom Nachlassgericht erteilt wird. Im Rechtsverkehr wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein eingetragen ist, wirklich ein Erbrecht zusteht. Geschäftspartnerinnen oder -partner, die auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen, sind selbst dann in ihrem guten Glauben geschützt, wenn sich der Erbschein später als unrichtig erweisen und eingezogen werden sollte. Häufig ist ein Erbschein aber nicht erforderlich. So kann beispielsweise das Grundbuch berichtigt oder ein Vollstreckungstitel umgeschrieben werden, wenn sich die Erbfolge aus einem notariellen Testament und der Eröffnungsniederschrift ergibt. Banken und Sparkassen sind berechtigt, demjenigen Auskunft über ein Guthaben der verstorbenen Person zu erteilen, der sich durch ein Testament (das auch privatschriftlich sein kann) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift als Erbe ausweist (Zitat aus der Broschüre „Das Erbrecht“ der Justiz Nordrhein-Westfalen).

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist zu beurkunden. Hierfür ist ein Termin mit einem Notar oder dem Nachlassgericht zu vereinbaren.

Wenn Sie einen Termin mit dem Nachlassgericht vereinbaren wollen, füllen Sie zur Vorbereitung bitte das Formular „Terminsvereinbarung Erbscheinsantrag“ PDF sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus. Geben Sie dabei unbedingt eine Telefonnummer an, damit wir Sie zwecks Vereinbarung eines Termins erreichen können.

Senden Sie das Formular an uns zurück per

- Post (Friedrich-Ebert-Straße 6, 48653 Coesfeld)
- Mail (poststelle@ag-coesfeld.nrw.de)
- Fax (02541 731-469)

Ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin wird Sie sodann anrufen, um einen Termin auszumachen. Bei der Terminsvereinbarung wird dann auch besprochen, welche Urkunden zu dem Termin vorzulegen sind. 

Es kann zur Verfahrensbeschleunigung hilfreich sein, Vollmachten der Miterben vorzulegen, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag dokumentieren. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer vermeidbaren zeitlichen Verzögerung führen kann. Ein Vollmachtsformular können Sie hier PDF herunterladen.

Formulare